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1267. Februar 12. Breslau.

Clem. p. IV. a. 2.

Der päpstliche Kardinallegat Guido gestattet den Consulen und Bürgern von Breslau auf ihre Klage, dass ihre Kinder, die genöthigt wären scolas extra muros civitatis Vratisl. (die Dom- und die Sandschule, welche letztere wenigstens im Anfange des XIV. Jahrh. sich erwähnt findet, bei Stenzel Ss. rer. Sil. II. 191) zu besuchen, dabei wegen der Weite des Weges und dem Gedränge namentlich auf den Brücken manchen Gefahren ausgesetzt seinen, und nachdem er die Zustimmung des Bischofs Thomas, des Dechanten Nicholaus, des Scholastikus Gerlaus und des ganzen Kapitels, quos predictum tangebat negotium, erlangt, innerhalb (infra) der Mauern Breslaus neben der Kirche zu Maria Magdalena eine Schule zu errichten, in der die Knaben das Alphabet mit dem Vaterunser und dem englischen Gruss nebst dem Symbolum, dem Psalter d. h. Psalmen und zugleich auch den Kirchengesang lernen und auch den Donat, Cato, Theodul und die regula pueriles hören sollen. Qui majores libros audire voluerint, sollen nach der Johannesschule auf dem Dome, oder wohin es ihnen sonst passend scheint, sich begeben, und der jedesmalige Scholastikus soll den Schulrektor ernennen.

O. Z.


Aus dem Orig. Stadt-Archiv M. 1b. in Schönborns Schulprogramm des Magdalenengymnasiums 1843 mit Erläuterungen und einem Faksimile der Urkunde nebst Siegelabbildung, dann wiederum in Korns Breslauer Urkundenbuch S. 35 aus dem Transsumte vom folgenden Tage bei Runge Programm des Magdalenen- von 1743 und ebenso im Programme des Elisabeth-Gymnasiums von 1843. Die richtige Reduktion der Urkunde auf 1267 (Schönborn hatte noch 1266) rührt von Markgraf her (a. a. O.).


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.